Rapidshare unterliegt GEMA



Landgericht Köln bestätigt einstweilige Verfügung

 

Das Landgericht Köln hat seine einstweilige Verfügung gegen die Sharehoster Rapidshare und RapidTec bestätigt. Die Betreiber müssen zukünftig kontrollieren, dass keine GEMA-geschützten Werke mehr über die Web-Seiten Rapidshare.de und Rapidshare.com verbreitet werden. Das teilte die Rechteverwertungsgesellschaft gestern in Berlin mit. 

Rapidshare ermöglicht den Upload von Dateien, die anschließend anderen Anwendern zum Download bereitgestellt werden. Bei der kostenlosen Nutzung fällt eine Wartefrist an, in der Werbung eingeblendet wird. Zahlende Kunden können sofort herunterladen.

Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass es den Dienstbetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese sich nicht wiederholen bzw. fortsetzen. In diesem Sinne wurde bereits im Januar im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden.

“Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nicht Aufgabe der Rechteinhaber sein kann, auf eigene Kosten fortgesetzt Dienste zu kontrollieren, die mit der illegalen Nutzung ihrer Werke wirtschaftlichen Profit erzielen”, kommentierte Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA.

Die Betreiberfirma Rapidshare mit Sitz in der Schweiz kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

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