Archive for April, 2007

RapidShare AG klagt gegen GEMA

Die RapidShare AG reichte heute beim Landgericht Düsseldorf eine negative Feststellungsklage gegen die GEMA ein, um Rechtssicherheit für den Betrieb ihres Webhosting-Dienstes rapidshare.com zu schaffen. Das Verfahren dürfte auch für andere Anbieter interessant sein, denn es soll grundsätzlich klären, wie weit die Pflichten eines Webhosters reichen, um den Missbrauch seines Angebots und Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer zu verhindern.

Im Mittelpunkt steht die Unterscheidung zwischen Dateien und Musikwerken. Fraglich ist insbesondere, ob sich die Pflichten des File-Hosters darauf beschränken, die Dateien zu löschen, über deren illegale Speicherung er unterrichtet wurde, oder ob er gezwungen ist den Zugang zu allen Files zu sperren, die das vom Urheber gemeldete Musikwerk enthalten. Da ein Titel in verschiedenen Dateiformaten und unter unterschiedlichen Namen gespeichert werden kann, müsste der Anbieter in diesem Fall Inhalte vorab prüfen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Das Telemediengesetz sowie die europäische Gesetzgebung befreien externer Link in neuem Fenster folgtHoster jedoch ausdrücklich von proaktiven Prüfungspflichten.

“Die unklare Rechtslage ist für die Branche gravierend”, erläutert Bobby Chang, Geschäftsführer der RapidShare AG. “Zum einen sind viele Einzelheiten im Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen ungeklärt. Zum anderen können bestimmte technische Infrastrukturen nur bereitgestellt werden, wenn die Haftung beschränkt wird, so wie es das Telemediengesetz - im Einklang mit den Vorgaben des Europarechts - fordert. Beispielsweise haben Konsumenten in vielen Fällen ein Recht auf private Kopien ihrer Musik. Es ist nicht möglich bereits im Vorfeld zu erkennen, ob jemand beabsichtigt den Link zu dieser Datei öffentlich zugänglich zu machen.”

Rapidshare, 1 Click Hoster, GEMA, Raubkopie, PrivatkopieIm März hatte das Landgericht Köln den Widerspruch der RapidShare AG gegen eine einstweilige Verfügung der GEMA zunächst zurückgewiesen. Es hatte jedoch deutlich gemacht, dass der Webhoster nur dann mit Ordnungsmitteln belegt wird, wenn das Unternehmen selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt. Ob das der Fall ist, wird in einem gesonderten Verfahren geklärt.

Die RapidShare AG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. “Wir sind davon überzeugt, dass der Konflikt mit der GEMA gelöst werden kann und es gleichzeitig möglich ist, Innovationen Rechnung zu tragen”, schließt Chang.

http://www.allnews.de/11-gema-gegen-rapidshare-warez.html

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Rapidshare unterliegt GEMA

Landgericht Köln bestätigt einstweilige Verfügung

 

Das Landgericht Köln hat seine einstweilige Verfügung gegen die Sharehoster Rapidshare und RapidTec bestätigt. Die Betreiber müssen zukünftig kontrollieren, dass keine GEMA-geschützten Werke mehr über die Web-Seiten Rapidshare.de und Rapidshare.com verbreitet werden. Das teilte die Rechteverwertungsgesellschaft gestern in Berlin mit. 

Rapidshare ermöglicht den Upload von Dateien, die anschließend anderen Anwendern zum Download bereitgestellt werden. Bei der kostenlosen Nutzung fällt eine Wartefrist an, in der Werbung eingeblendet wird. Zahlende Kunden können sofort herunterladen.

Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass es den Dienstbetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese sich nicht wiederholen bzw. fortsetzen. In diesem Sinne wurde bereits im Januar im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden.

“Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nicht Aufgabe der Rechteinhaber sein kann, auf eigene Kosten fortgesetzt Dienste zu kontrollieren, die mit der illegalen Nutzung ihrer Werke wirtschaftlichen Profit erzielen”, kommentierte Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA.

Die Betreiberfirma Rapidshare mit Sitz in der Schweiz kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

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