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Gericht verweigert Verwertung von P2P-Nutzer-Ermittlungen

Nach einem Beschluss (Az. 6 O 156/08 vom 21. Mai 2008) des Landgerichts (LG) Frankenthal zum Thema Tauschbörsen und Abmahnungen könnte der Abmahnwahn zurückgehen. Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung gegen einen Tauschbörsennutzer hat das Gericht die Providerauskunft zu einer dynamischen IP-Adresse als Beweis im Verfahren nicht anerkannt.
 
 Ein Hersteller von Computerspielen, hatte (wie üblich) Strafanzeige gegen einen Tauschbörsennutzer gestellt. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Ravensburg Anfang 2008 bei der Telekom anhand der dynamischen IP-Adresse die persönlichen Daten des Dateitauschers ermittelt und diese an das Unternehmen übergeben. Der Hersteller mahnte den P2P-Nutzer ab, dieser weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
 
 Den darauffolgenden Antrag auf einstweilige Verfügung wies das LG Frankenthal nun wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ab. Die übermittelten Daten seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertbarkeit von unter Verletzung von Grundrechten erlangten Beweismittel nicht verwertbar.

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