Rapidshare unterliegt GEMA

Landgericht Köln bestätigt einstweilige Verfügung

 

Das Landgericht Köln hat seine einstweilige Verfügung gegen die Sharehoster Rapidshare und RapidTec bestätigt. Die Betreiber müssen zukünftig kontrollieren, dass keine GEMA-geschützten Werke mehr über die Web-Seiten Rapidshare.de und Rapidshare.com verbreitet werden. Das teilte die Rechteverwertungsgesellschaft gestern in Berlin mit. 

Rapidshare ermöglicht den Upload von Dateien, die anschließend anderen Anwendern zum Download bereitgestellt werden. Bei der kostenlosen Nutzung fällt eine Wartefrist an, in der Werbung eingeblendet wird. Zahlende Kunden können sofort herunterladen.

Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass es den Dienstbetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese sich nicht wiederholen bzw. fortsetzen. In diesem Sinne wurde bereits im Januar im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden.

“Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nicht Aufgabe der Rechteinhaber sein kann, auf eigene Kosten fortgesetzt Dienste zu kontrollieren, die mit der illegalen Nutzung ihrer Werke wirtschaftlichen Profit erzielen”, kommentierte Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA.

Die Betreiberfirma Rapidshare mit Sitz in der Schweiz kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

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Bald leichtere Enttarnung von Urheberrechtsverletzern?

Der Bundesrat hat sich gemäß den Wünschen der Musikindustrie für die Streichung des Richtervorbehaltes bei den geplanten Auskunfts-Anprüchen gegen Internetprovider über Nutzerdaten und für eine Erhöhung der Schadensersatzregelung bei Verstößen etwa gegen Urheber-, Marken- oder Patentrechte ausgesprochen. In ihrer Plenarsitzung am Freitag in Berlin stimmten die Länderchefs für die entsprechenden Empfehlungen des Rechtsausschusses. Die Länderkammer fordert demnach eine deutliche Verschärfung des heftig umstrittenen Regierungsentwurfs zur einfacheren zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte. Hauptzielrichtung des Vorstoßes ist es, Urheberrechtsverletzer im Internet leichter zu enttarnen.Die Bundesregierung hat bei ihrem Entwurf zur Umsetzung einer lange umkämpften EU-Richtlinie vorgesehen, erstmals einen Auskunftsanspruch gegen unbeteiligte Dritte wie Zugangsanbieter zum Internet zu schaffen – danach müssen etwa Internet-Provider Auskunft über die Daten von Nutzern gegenüber Rechteinhabern geben, wenn diese den Nutzern Verletzung ihrer Urheberrechte unter anderem an Musik oder Filmen vorwerfen. Diese Auskunftsrechte sollen unter anderem Vertreter der Musik- und Filmindustrie bei einem “gewichtigen Eingriff” in Urheberrechte gegenüber einem “in gewerblichem Ausmaß” tätigen Provider geltend machen können. Der Rechtehalter soll dabei im Fall eines Tauschbörsendelikts klar machen müssen, dass seine Rechte “in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmen IP-Adresse” verletzt worden sind. Die Regierung hält überdies bei Internetfällen die Einholung einer richterlichen Genehmigung für nötig. Die Kosten für eine entsprechende Anordnung soll zunächst der Verletzte tragen.

Zugleich wandte sich der Bundesrat auch gegen das Ansinnen der Bundesregierung, mit einer Gebühr in Höhe von 200 Euro pro Antrag auf ein Auskunftsersuchen die Lahmlegung des Justizapparates durch Urheberrechtsfälle zu verhindern. Dies könne “eine Rechtsverfolgung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnlos erscheinen lassen”.
Darüber hinaus will der Bundesrat der umstrittenen Anzeigenmaschinerie der Firma Logistep eine ausdrückliche rechtliche Basis verschaffen.

Beim Schadensersatz schlagen die Länder vor, dass der Rechteinhaber künftig unter bestimmten Voraussetzungen die doppelte Lizenzgebühr als vermuteten Verletzergewinn verlangen können soll. Bisher erhalte dieser in der Praxis häufig lediglich die einfache Lizenzgebühr, sodass für den Verletzer ein Verstoß relativ risikolos sei. Insgesamt hat der Bundesrat so die Forderungen der Phonoverbände schier ohne Abstriche übernommen.

Gekürzte Version des Heise-Artikels:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/86487

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Host Europe schaltet mp3flat.com ab

Heute gegen 17 Uhr ist der Webradiodienst mp3flat abgeschaltet worden obwohl die Betreiber den Betrieb der Plattform durch das Recht auf Privatkopie als gedeckt sehen. Ein Urteil wird auf den 28.2. erwartet, eine Woche davor knickte Hoster HostEurope vor der GEMA ein, die mit einer einstweiligen Verfügung gedroht hatte.

Laut Anwalt von mp3flat handelt es sich bei mp3flat.com insbesondere in der kostenlosen Form, als einen vom Recht auf Privatkopie gedeckten Dienst - eine “intelligente Aufnahmetechnik, die das technisch Machbare im digitalen Zeitalter widerspiegelt“.

Das Landgericht Köln wird in einer Woche das Urteil über den Fall mp3flat.com sprechen. Die GEMA schoss sich mit der Drohung einer EV gegen Hoster HostEurope nach Ansicht der Betreiber ins eigene Bein:

Die Abschaltung ist sehr bedauerlich, denn unabhängig von der komplizierten Rechtsfrage, ob dieser Online-Radiorekorder vom Recht auf Privatkopie gedeckt ist, haben wir für unsere Mandantin die mp3flat Ltd. Verhandlungen mit der GEMA über eine Lizensierung geführt. Der Dienst hätte also auch für die GEMA eine Einnahmequelle werden können.”

Das Angebot wird nun - wieder einmal - umgestaltet. Voraussichtlich Anfang März soll es in neuer Form wieder online sein.

 

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Provider: Speicherung nur 7 Tage

Einem Bericht des IT-Magazins heise online zufolge reduziert die T-Com derzeit die Speicherungsdauer der IP-Adressen von DSL-Nutzern von bisher 80 Tagen auf nun nur noch sieben Tage. Die T-Com habe die Änderung der Praxis zur Speicherung der IP-Adressen bestätigt. Die technische Umsetzung der Maßnahme werde einige Monate beanspruchen.
Die T-Com reagiere damit auf die aktuelle Rechtslage, nach der es den Providern untersagt ist, bei zeit- und volumenunabhängigen Zugängen - also Flatrates -, die dynamisch vergebenen Internet-Adressen längerfristig zu speichern. Von der Maßnahme sollen auch Internet-Provider wie T-Online, Congster oder 1&1 betroffen sein, die den T-Com-Backbone als Vorleistungsprodukt nutzen und damit IP-Adressen aus dem T-Com-Vorrat vergeben. Auch Arcor soll seine Speicherungspraxis umstellen, das Unternehmen wollte dies jedoch nicht bestätigen. Hinweise von nicht genannten Informanten aus staatlichen Ermittlungsbehörden würden jedoch darauf hindeuten, dass auch Arcor seit kurzem keine persönlichen Daten zu IP-Adressen mehr übermittelt, wenn die Adressen vor mehr als acht Tagen vergeben wurden.

Ein Staatsanwalt äußerte sich heise online gegenüber besorgt über die Maßnahme. Demnach könnten hierdurch sogar große Ermittlungsverfahren scheitern und das Betrügen im Internet würde leichter. Der Staatsanwalt befürchtet eine Zunahme von Eilanfragen bei der T-Com. Diese müsse durch organisatorische und personelle Maßnahmen sicherstellen, das bei der engen Frist von sieben Tagen kein Datenverlust eintritt. Als Hintergrund der Maßnahme vermutet er eine Überschwemmung des Providers mit Anfragen zu Urheberrechts-Verletzungen durch eine Welle von Strafanzeigen gegen mutmaßliche Tauschbörsen-Nutzer. Die T-Com würde jetzt die Notbremse ziehen.

IP-Adressen werden nur noch sieben Tage vorgehalten

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Mp3flat.com auch nach Umstellung illegal

GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen Betreiber

Am 29. Januar 2007 erließ das Landgericht Köln auf Antrag der GEMA eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Radio-Recorder-Dienstes “Mp3flat.com”. Nach Ansicht des Gerichtes verletzt der Dienst auch in seiner neuen Form nach wie vor die Urheberrechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger der GEMA.

Entgegen der Einschätzung der Betreiber ist der Dienst “Mp3flat.com” auch nach erfolgter Neugestaltung nicht von der Privatkopieregelung des § 53 UrhG gedeckt. Das Landgericht Köln verbot daher den Betreibern die Vervielfältigung geschützter Musikwerke im Rahmen des Dienstes ohne Zustimmung der GEMA. Die von den Betreibern vorgebrachten Argumente vermochten das Gericht nicht zu überzeugen.

Dr. Harald Heker, Vorstandvorsitzender der GEMA: “Das Landgericht Köln hat der massenhaften Vervielfältigung geschützter Musikwerke unter dem Deckmantel der Privatkopie abermals einen Riegel vorgeschoben. Diensteanbieter lassen bei ihren Geschäftsmodellen meist unberücksichtigt, dass die Nutzung von Werken in einem solchen Ausmaß vollständig zu Lasten der Urheber geht. Die GEMA wird daher weiterhin mit rechtlichen Mitteln gegen solche Dienstebetreiber vorgehen.”

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von ca. EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

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GEMA geht auch gegen UneNeXT vor

GEMA setzt ihr erfolgreiches Vorgehen gegen illegale Musikangebote mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber des Dienstes UseNeXT fort

Gegen die illegale Nutzung ihres Repertoires ist der GEMA ein erneuter erfolgreicher Schlag gelungen: Das Landgericht Hamburg erließ am 18. Januar 2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Dienstes UseNeXT - nach eigenen Angaben “Europas größter Anbieter für ungefilterten UseNet-Zugang”.

UseNeXT behauptete weiter, auf die ansehnliche Zahl von ca. 1 Mio. Musiktiteln im MP3-Format Zugriff zu gewähren. Der Dienst geriert sich selbst als reiner Zugangsvermittler zum UseNet, einem auf Diskussionsforen basierten Netzwerk, das im Vergleich zum herkömmlichen Internet als schneller und sicherer gilt. Zugleich bewarb der Dienstbetreiber seinen entgeltlichen Zugang aber mit eindeutigen Bezügen zu illegalen Tauschbörsen. Insbesondere die Anonymität, Schnelligkeit und Sicherheit des Zugriffs auf die im Rahmen des UseNet verfügbaren Inhalte wurden werbemäßig angepriesen. Darüber hinaus bietet der Dienst eine spezielle, ausgefeilte Such-Software an, um Musikwerke und sonstige urheberrechtlich geschützte Inhalte leichter auffindbar zu machen und komfortabler zu verwalten.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: “Diese erfolgreiche Verfügung markiert einen weiteren wichtigen Schritt in unserer Bekämpfung der illegalen Online-Nutzung der Werke des GEMA-Repertoires. Sie stellt klar, dass die Rechteinhaber derartigen Rechtsverletzungen hierzulande nicht machtlos gegenüberstehen”. Das LG Hamburg untersagte dem Betreiber nicht nur die Bewerbung seines Dienstes unter Anlehnung an illegale Nutzungsoptionen sondern darüber hinaus auch den Betrieb des Dienstes als solchen mit Werken aus dem GEMA-Repertoire.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

pte , gulli

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Italien: Download ist legal

Das höchste italienische Strafgericht hat nach Informationen von AP den Download von Musik, Filmen und Software aus dem Internet für straffrei erklärt, solange nicht beabsichtigt wird, mit diesen Downloads Gewinne zu erzielen.
 
 Mit dieser Entscheidung sollen frühere Entscheidungen gegen 2 Studenten des Turiner Polytechnikums aufgehoben worden sein, die im Jahr 1994 selbst eine Tausch-Netzwerk aufgezogen hatten. Beide waren zuvor zu 1 Jahr Haft verurteilt worden, wobei diese Strafe in der Revision auf 3 Monate gesenkt wurde. Die Urteile wurden durch die neue Entscheidung des Gerichts in Rom aufgehoben.
 
 Doch das betrifft wie gesagt nur den Download der geschützten Werke. Der Upload wird damit nicht legalisiert. Und auch die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen bleibt weiterhin strafbar.
 
 Aber immerhin schweben nun italienische P2P-Nutzer nicht mehr in der Gefahr, für jeden Download in Straf- bzw. nachfolgenden Zivilverfahren zur Kasse gebeten zu werden. Klagen haben nur noch Chancen auf Erfolg, wenn auch der Upload nachweisbar ist, oder wenn die Downloads beispielsweise auf CDs verhökert wurden.

http://www.emule-mods.de/?news=36


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GEMA gegen RapidShare Warez

Die GEMA hat vor dem Landgericht Köln gegen die Betreiber der Dienste rapidshare.de und rapidshare.com jeweils eine einstweilige Verfügung wegen der rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen dieser Angebote erwirkt. Bei beiden Diensten handelt es sich um so genannte “Share-Hoster”. Deren Geschäftsmodell basiert darauf, Speicherkapazitäten zur Verfügung zu stellen, damit Nutzer beliebige Inhalte in diese Speicher einspeisen und anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können. Während das Abspeichern der Inhalte für die Nutzer kostenlos möglich ist, verlangt RapidShare für einen komfortablen und störungsfreien Abruf der Inhalte aus seinen Speichern über den “Premium-Download” ein monatliches Entgelt. Insbesondere der Dienst rapidshare.de hatte zeitweise damit geworben, aus seinen Speichern seien 15 Millionen Dateien abrufbar. Eine Lizenz hierfür wurde aber bei der GEMA nicht erworben.

RapidShare versuchte sich bislang stets jeglicher rechtlicher Verantwortung mit der Behauptung zu entziehen, sie hätten keine Kenntnis von den seitens der Nutzer abgespeicherten Inhalten und könnten diese auch nicht kontrollieren.
Die nunmehr von dem Landgericht Köln erlassenen einstweiligen Verfügungen machen hingegen ganz klar deutlich, dass “die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden” rechtlich nichts daran ändert, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: “Diese Entscheidungen sind auch für den künftigen Umgang mit Web 2.0-Diensten wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung. Sie zeigen, dass die bloße Abwälzung der Nutzungshandlungen auf die Nutzer und die angebliche Unkontrollierbarkeit der Inhalte den Dienstbetreiber nicht von seiner urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die auf seiner Webseite zum Abruf gestellten Inhalte entheben.”

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

pts , gulli

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Server.met - eMule Server

eMule nutzt wie auch eDonkey die sogenannten Server, um Zugang zum eDonkey-Netzwerk zu bekommen. Man kann sie als Vermittlungsstellen bezeichnen, die Euren eigenen Client am Netz teilhaben lassen und Eure freigegebenen Dateien für andere zur Verfügung stellen.

Im Grunde genommen sind Server also nichts anderes als eine Art Index für alle Dateien, die die zu ihnen verbundenen Nutzer tauschen. Die Suche nach Dateien oder ihren Quellen wird ebenfalls von den Servern erledigt. Es befinden sich keine Dateien auf den Servern!

Ein Serverlisten-Update wird eigentlich nur für den ersten Zugang zum eDonkey-Netzwerk benötigt. Sobald eMule mit einem Server verbunden ist, bietet es eigene, intelligente Funktionen, um die Server zu entlasten - z.B. den Quellenaustausch mit anderen Clients oder das automatische Aktualisieren der vorhanden oder neu hinzugekommen Server.

Fake-Server freie Server.met bekommst Du hier. Die Server-List dazu hier.

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eMule MoDs - mehr Features

Unter einem eMule-Mod (eMule-Modifikation) wird eine Veränderung der quelloffenen Filesharing-Software eMule verstanden.

Weil die GNU-Lizenz für OpenSource verlangt, dass der Quellcode von eMule, genau wie die jedes Mods frei zugänglich sein muss, hat sich eine internationale Modding-Kultur herausgebildet. Jeder, der die Programmiersprache C++ beherrscht, kann eigene Funktionen in eMule implementieren bzw. solche aus anderen Mods übernehmen.

Viele Features, die im Originalen eMule eingebaut wurden stammen ursprünglich aus eMule-MoDs.

Vorteile mancher Mods sind:

  • Webcache-Feature. Dieses erlaubt den Clients, im Client-zu-Client-Datentransfer den Proxyserver des Providers mitzunutzen
  • Beinahe alle Mods beherrschen ein besseres Quellenmanagement
  • Die Möglichkeit zum besseren Release von Files
  • Bessere Erkennung von Leecher- und Community-Mods als der Original-Client
  • Auch Änderungen an der GUI sind nicht unüblich
  • Einige Mods haben eine geringere Prozessor- und/oder Arbeitsspeicher-Auslastung

Eine Übersicht legaler eMule Mods findest du hier.

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