Schlappe für Sony BMG und proMedia

LG Hamburg: Urteil zur Beweisführung in Filesharing-Klagen: Das Landgericht Hamburg hat am 14. März 2008 eine Klage von Sony BMG wegen illegalen Kopierens urheberrechtlich geschützter Musik abgewiesen. Die von Sony BMG vorgelegten Beweismittel seien unzureichend, stellte das Gericht fest.

Sony BMG, vertreten durch die Kanzlei Rasch, hatte zur Untermauerung der in der Klage erhobenen Vorwürfe auf Bildschirmausdrucke zurückgegriffen, mit denen belegt werden sollte, dass über eine bestimmte IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit im Jahr 2006 die Titel “Durch die Nacht” und “Symphonie” der deutschen Band Silbermond angeboten wurden. Die Beklagte hatte die Vorwürfe bestritten. Weder seien die Musikdateien auf ihrem Computer gespeichert noch hätte ein Haushaltsmitglied die vorgeworfene Tat ausgeführt.

 http://www.emule-mods.de/?news=48

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RapidShare AG klagt gegen GEMA

Die RapidShare AG reichte heute beim Landgericht Düsseldorf eine negative Feststellungsklage gegen die GEMA ein, um Rechtssicherheit für den Betrieb ihres Webhosting-Dienstes rapidshare.com zu schaffen. Das Verfahren dürfte auch für andere Anbieter interessant sein, denn es soll grundsätzlich klären, wie weit die Pflichten eines Webhosters reichen, um den Missbrauch seines Angebots und Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer zu verhindern.

Im Mittelpunkt steht die Unterscheidung zwischen Dateien und Musikwerken. Fraglich ist insbesondere, ob sich die Pflichten des File-Hosters darauf beschränken, die Dateien zu löschen, über deren illegale Speicherung er unterrichtet wurde, oder ob er gezwungen ist den Zugang zu allen Files zu sperren, die das vom Urheber gemeldete Musikwerk enthalten. Da ein Titel in verschiedenen Dateiformaten und unter unterschiedlichen Namen gespeichert werden kann, müsste der Anbieter in diesem Fall Inhalte vorab prüfen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Das Telemediengesetz sowie die europäische Gesetzgebung befreien externer Link in neuem Fenster folgtHoster jedoch ausdrücklich von proaktiven Prüfungspflichten.

“Die unklare Rechtslage ist für die Branche gravierend”, erläutert Bobby Chang, Geschäftsführer der RapidShare AG. “Zum einen sind viele Einzelheiten im Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen ungeklärt. Zum anderen können bestimmte technische Infrastrukturen nur bereitgestellt werden, wenn die Haftung beschränkt wird, so wie es das Telemediengesetz - im Einklang mit den Vorgaben des Europarechts - fordert. Beispielsweise haben Konsumenten in vielen Fällen ein Recht auf private Kopien ihrer Musik. Es ist nicht möglich bereits im Vorfeld zu erkennen, ob jemand beabsichtigt den Link zu dieser Datei öffentlich zugänglich zu machen.”

Rapidshare, 1 Click Hoster, GEMA, Raubkopie, PrivatkopieIm März hatte das Landgericht Köln den Widerspruch der RapidShare AG gegen eine einstweilige Verfügung der GEMA zunächst zurückgewiesen. Es hatte jedoch deutlich gemacht, dass der Webhoster nur dann mit Ordnungsmitteln belegt wird, wenn das Unternehmen selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt. Ob das der Fall ist, wird in einem gesonderten Verfahren geklärt.

Die RapidShare AG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. “Wir sind davon überzeugt, dass der Konflikt mit der GEMA gelöst werden kann und es gleichzeitig möglich ist, Innovationen Rechnung zu tragen”, schließt Chang.

http://www.allnews.de/11-gema-gegen-rapidshare-warez.html

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Rapidshare unterliegt GEMA

Landgericht Köln bestätigt einstweilige Verfügung

 

Das Landgericht Köln hat seine einstweilige Verfügung gegen die Sharehoster Rapidshare und RapidTec bestätigt. Die Betreiber müssen zukünftig kontrollieren, dass keine GEMA-geschützten Werke mehr über die Web-Seiten Rapidshare.de und Rapidshare.com verbreitet werden. Das teilte die Rechteverwertungsgesellschaft gestern in Berlin mit. 

Rapidshare ermöglicht den Upload von Dateien, die anschließend anderen Anwendern zum Download bereitgestellt werden. Bei der kostenlosen Nutzung fällt eine Wartefrist an, in der Werbung eingeblendet wird. Zahlende Kunden können sofort herunterladen.

Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass es den Dienstbetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese sich nicht wiederholen bzw. fortsetzen. In diesem Sinne wurde bereits im Januar im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden.

“Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nicht Aufgabe der Rechteinhaber sein kann, auf eigene Kosten fortgesetzt Dienste zu kontrollieren, die mit der illegalen Nutzung ihrer Werke wirtschaftlichen Profit erzielen”, kommentierte Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA.

Die Betreiberfirma Rapidshare mit Sitz in der Schweiz kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

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Host Europe schaltet mp3flat.com ab

Heute gegen 17 Uhr ist der Webradiodienst mp3flat abgeschaltet worden obwohl die Betreiber den Betrieb der Plattform durch das Recht auf Privatkopie als gedeckt sehen. Ein Urteil wird auf den 28.2. erwartet, eine Woche davor knickte Hoster HostEurope vor der GEMA ein, die mit einer einstweiligen Verfügung gedroht hatte.

Laut Anwalt von mp3flat handelt es sich bei mp3flat.com insbesondere in der kostenlosen Form, als einen vom Recht auf Privatkopie gedeckten Dienst - eine “intelligente Aufnahmetechnik, die das technisch Machbare im digitalen Zeitalter widerspiegelt“.

Das Landgericht Köln wird in einer Woche das Urteil über den Fall mp3flat.com sprechen. Die GEMA schoss sich mit der Drohung einer EV gegen Hoster HostEurope nach Ansicht der Betreiber ins eigene Bein:

Die Abschaltung ist sehr bedauerlich, denn unabhängig von der komplizierten Rechtsfrage, ob dieser Online-Radiorekorder vom Recht auf Privatkopie gedeckt ist, haben wir für unsere Mandantin die mp3flat Ltd. Verhandlungen mit der GEMA über eine Lizensierung geführt. Der Dienst hätte also auch für die GEMA eine Einnahmequelle werden können.”

Das Angebot wird nun - wieder einmal - umgestaltet. Voraussichtlich Anfang März soll es in neuer Form wieder online sein.

 

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Mp3flat.com auch nach Umstellung illegal

GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen Betreiber

Am 29. Januar 2007 erließ das Landgericht Köln auf Antrag der GEMA eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Radio-Recorder-Dienstes “Mp3flat.com”. Nach Ansicht des Gerichtes verletzt der Dienst auch in seiner neuen Form nach wie vor die Urheberrechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger der GEMA.

Entgegen der Einschätzung der Betreiber ist der Dienst “Mp3flat.com” auch nach erfolgter Neugestaltung nicht von der Privatkopieregelung des § 53 UrhG gedeckt. Das Landgericht Köln verbot daher den Betreibern die Vervielfältigung geschützter Musikwerke im Rahmen des Dienstes ohne Zustimmung der GEMA. Die von den Betreibern vorgebrachten Argumente vermochten das Gericht nicht zu überzeugen.

Dr. Harald Heker, Vorstandvorsitzender der GEMA: “Das Landgericht Köln hat der massenhaften Vervielfältigung geschützter Musikwerke unter dem Deckmantel der Privatkopie abermals einen Riegel vorgeschoben. Diensteanbieter lassen bei ihren Geschäftsmodellen meist unberücksichtigt, dass die Nutzung von Werken in einem solchen Ausmaß vollständig zu Lasten der Urheber geht. Die GEMA wird daher weiterhin mit rechtlichen Mitteln gegen solche Dienstebetreiber vorgehen.”

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von ca. EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

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GEMA gegen RapidShare Warez

Die GEMA hat vor dem Landgericht Köln gegen die Betreiber der Dienste rapidshare.de und rapidshare.com jeweils eine einstweilige Verfügung wegen der rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen dieser Angebote erwirkt. Bei beiden Diensten handelt es sich um so genannte “Share-Hoster”. Deren Geschäftsmodell basiert darauf, Speicherkapazitäten zur Verfügung zu stellen, damit Nutzer beliebige Inhalte in diese Speicher einspeisen und anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können. Während das Abspeichern der Inhalte für die Nutzer kostenlos möglich ist, verlangt RapidShare für einen komfortablen und störungsfreien Abruf der Inhalte aus seinen Speichern über den “Premium-Download” ein monatliches Entgelt. Insbesondere der Dienst rapidshare.de hatte zeitweise damit geworben, aus seinen Speichern seien 15 Millionen Dateien abrufbar. Eine Lizenz hierfür wurde aber bei der GEMA nicht erworben.

RapidShare versuchte sich bislang stets jeglicher rechtlicher Verantwortung mit der Behauptung zu entziehen, sie hätten keine Kenntnis von den seitens der Nutzer abgespeicherten Inhalten und könnten diese auch nicht kontrollieren.
Die nunmehr von dem Landgericht Köln erlassenen einstweiligen Verfügungen machen hingegen ganz klar deutlich, dass “die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden” rechtlich nichts daran ändert, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: “Diese Entscheidungen sind auch für den künftigen Umgang mit Web 2.0-Diensten wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung. Sie zeigen, dass die bloße Abwälzung der Nutzungshandlungen auf die Nutzer und die angebliche Unkontrollierbarkeit der Inhalte den Dienstbetreiber nicht von seiner urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die auf seiner Webseite zum Abruf gestellten Inhalte entheben.”

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

pts , gulli

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