Gericht verweigert Verwertung von P2P-Nutzer-Ermittlungen

Nach einem Beschluss (Az. 6 O 156/08 vom 21. Mai 2008) des Landgerichts (LG) Frankenthal zum Thema Tauschbörsen und Abmahnungen könnte der Abmahnwahn zurückgehen. Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung gegen einen Tauschbörsennutzer hat das Gericht die Providerauskunft zu einer dynamischen IP-Adresse als Beweis im Verfahren nicht anerkannt.
 
 Ein Hersteller von Computerspielen, hatte (wie üblich) Strafanzeige gegen einen Tauschbörsennutzer gestellt. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Ravensburg Anfang 2008 bei der Telekom anhand der dynamischen IP-Adresse die persönlichen Daten des Dateitauschers ermittelt und diese an das Unternehmen übergeben. Der Hersteller mahnte den P2P-Nutzer ab, dieser weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
 
 Den darauffolgenden Antrag auf einstweilige Verfügung wies das LG Frankenthal nun wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ab. Die übermittelten Daten seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertbarkeit von unter Verletzung von Grundrechten erlangten Beweismittel nicht verwertbar.

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Schlappe für Sony BMG und proMedia

LG Hamburg: Urteil zur Beweisführung in Filesharing-Klagen: Das Landgericht Hamburg hat am 14. März 2008 eine Klage von Sony BMG wegen illegalen Kopierens urheberrechtlich geschützter Musik abgewiesen. Die von Sony BMG vorgelegten Beweismittel seien unzureichend, stellte das Gericht fest.

Sony BMG, vertreten durch die Kanzlei Rasch, hatte zur Untermauerung der in der Klage erhobenen Vorwürfe auf Bildschirmausdrucke zurückgegriffen, mit denen belegt werden sollte, dass über eine bestimmte IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit im Jahr 2006 die Titel “Durch die Nacht” und “Symphonie” der deutschen Band Silbermond angeboten wurden. Die Beklagte hatte die Vorwürfe bestritten. Weder seien die Musikdateien auf ihrem Computer gespeichert noch hätte ein Haushaltsmitglied die vorgeworfene Tat ausgeführt.

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Musikindustrie darf nicht an Vorratsdaten

Erste Reaktionen auf Karlsruher Eilentscheid: Die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten am gestrigen Mittwoch wird von Bürgerrechtlern und Politikern unterschiedlich interpretiert. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar begrüßt, dass Karlsruhe die Verwendung der verdachtsunabhängig zu speichernden Telefon- und Internetdaten erheblich eingeschränkt hat. Dies habe “ganz erhebliche Konsequenzen” für die Praxis der Musikindustrie zur Abfrage hinter IP-Adressen stehender persönlicher Nutzerdaten. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erwartet hingegen nur “geringfügige Einschränkungen”.

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Abmahn-Gravenreuth geht in den Knast

Der in der IT-Branche für seine Abmahnungen berüchtigte Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth ist wegen versuchten Betrugs vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Dem Prozess war ein Rechtsstreit mit der TAZ vorausgegangen.

Im Mai letzten Jahres hatte der Anwalt die Zeitung abgemahnt, da er unaufgefordert eine Bestätigungs-E-Mail für den Taz-Newsletter erhalten habe. Gravenreuth erwirkte beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, die Taz musste dem Anwalt daraufhin 663,71 Euro erstatten.

Trotz erfolgter Bezahlung ließ Gravenreuth die Internetdomain der Zeitung (taz.de) pfänden. Er gab an, keine Zahlung erhalten zu haben. Gravenreuth selbst sagt nachhinein, die “taz” habe den Verwendungszweck der Überweisung unklar angegeben. Er habe das Geld deshalb anderen noch offenen Forderungen zugeschrieben. Bevor er die Domain versteigern konnte, erwirkte die Tageszeitung im Oktober 2006 jedoch eine einstweilige Verfügung beim Landgericht und stellte Strafanzeige wegen versuchten Betruges. Gravenreuth habe wahrheitswidrig gegenüber dem Vollstreckungsgericht behauptet, er sei nicht bezahlt worden.

Das Gericht hielt eine Geldstrafe aufgrund einer früheren Verurteilung im Jahre 2000 wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen nicht mehr für ausreichend. Die Haftstrafe wurde auch nicht zur Bewährung ausgesetzt. In ihrem Urteilsspruch maßregelte die zuständige Richterin den Anwalt: “Die Allgemeinheit muss vor Ihnen geschützt werden”.


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Filesharing = Bagatellkriminalität

Das Amtsgericht Offenburg hat der dort ansässigen Staatsanwaltschaft wegen “offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit” untersagt, eine Provider-Anfrage zur Ermittlung der persönlichen Daten mittels der IP-Adresse eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers zu stellen. Das Anbieten von wenigen urheberrechtlich geschützten Musikstücken per Tauschbörsen-Client sei “der Bagatellkriminalität zuzuordnen”, erklärte das Gericht im entsprechenden Beschluss vom 20. Juli 2007 (Az. 4 Gs 442/07). Dies könnte einen Rückschlag für die deutsche Musikindustrie bedeuten, die im laufenden Jahr erklärtermaßen verschärft mit Massenstrafanzeigen gegen widerrechtliche Tauschbörsennutzung vorgeht. 

Die Offenburger Staatsanwaltschaft war aktiv geworden, weil die Rechtsanwaltskanzlei Rasch im Auftrag von Unternehmen aus der Musikindustrie ein Bündel Strafanzeigen eingereicht hatte. Dort waren unter anderem IP-Adressen von angeblichen Tauschbörsennutzern genannt, die von der zu Rasch gehörenden proMedia GmbH  ermittelt wurden. Über derartige Massen-Strafanzeigen möchte die Kanzlei an die Namen von Musiktauschern kommen, um sie auf zivilrechtlichem Wege abmahnen zu können.

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Bald leichtere Enttarnung von Urheberrechtsverletzern?

Der Bundesrat hat sich gemäß den Wünschen der Musikindustrie für die Streichung des Richtervorbehaltes bei den geplanten Auskunfts-Anprüchen gegen Internetprovider über Nutzerdaten und für eine Erhöhung der Schadensersatzregelung bei Verstößen etwa gegen Urheber-, Marken- oder Patentrechte ausgesprochen. In ihrer Plenarsitzung am Freitag in Berlin stimmten die Länderchefs für die entsprechenden Empfehlungen des Rechtsausschusses. Die Länderkammer fordert demnach eine deutliche Verschärfung des heftig umstrittenen Regierungsentwurfs zur einfacheren zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte. Hauptzielrichtung des Vorstoßes ist es, Urheberrechtsverletzer im Internet leichter zu enttarnen.Die Bundesregierung hat bei ihrem Entwurf zur Umsetzung einer lange umkämpften EU-Richtlinie vorgesehen, erstmals einen Auskunftsanspruch gegen unbeteiligte Dritte wie Zugangsanbieter zum Internet zu schaffen – danach müssen etwa Internet-Provider Auskunft über die Daten von Nutzern gegenüber Rechteinhabern geben, wenn diese den Nutzern Verletzung ihrer Urheberrechte unter anderem an Musik oder Filmen vorwerfen. Diese Auskunftsrechte sollen unter anderem Vertreter der Musik- und Filmindustrie bei einem “gewichtigen Eingriff” in Urheberrechte gegenüber einem “in gewerblichem Ausmaß” tätigen Provider geltend machen können. Der Rechtehalter soll dabei im Fall eines Tauschbörsendelikts klar machen müssen, dass seine Rechte “in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmen IP-Adresse” verletzt worden sind. Die Regierung hält überdies bei Internetfällen die Einholung einer richterlichen Genehmigung für nötig. Die Kosten für eine entsprechende Anordnung soll zunächst der Verletzte tragen.

Zugleich wandte sich der Bundesrat auch gegen das Ansinnen der Bundesregierung, mit einer Gebühr in Höhe von 200 Euro pro Antrag auf ein Auskunftsersuchen die Lahmlegung des Justizapparates durch Urheberrechtsfälle zu verhindern. Dies könne “eine Rechtsverfolgung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnlos erscheinen lassen”.
Darüber hinaus will der Bundesrat der umstrittenen Anzeigenmaschinerie der Firma Logistep eine ausdrückliche rechtliche Basis verschaffen.

Beim Schadensersatz schlagen die Länder vor, dass der Rechteinhaber künftig unter bestimmten Voraussetzungen die doppelte Lizenzgebühr als vermuteten Verletzergewinn verlangen können soll. Bisher erhalte dieser in der Praxis häufig lediglich die einfache Lizenzgebühr, sodass für den Verletzer ein Verstoß relativ risikolos sei. Insgesamt hat der Bundesrat so die Forderungen der Phonoverbände schier ohne Abstriche übernommen.

Gekürzte Version des Heise-Artikels:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/86487

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Host Europe schaltet mp3flat.com ab

Heute gegen 17 Uhr ist der Webradiodienst mp3flat abgeschaltet worden obwohl die Betreiber den Betrieb der Plattform durch das Recht auf Privatkopie als gedeckt sehen. Ein Urteil wird auf den 28.2. erwartet, eine Woche davor knickte Hoster HostEurope vor der GEMA ein, die mit einer einstweiligen Verfügung gedroht hatte.

Laut Anwalt von mp3flat handelt es sich bei mp3flat.com insbesondere in der kostenlosen Form, als einen vom Recht auf Privatkopie gedeckten Dienst - eine “intelligente Aufnahmetechnik, die das technisch Machbare im digitalen Zeitalter widerspiegelt“.

Das Landgericht Köln wird in einer Woche das Urteil über den Fall mp3flat.com sprechen. Die GEMA schoss sich mit der Drohung einer EV gegen Hoster HostEurope nach Ansicht der Betreiber ins eigene Bein:

Die Abschaltung ist sehr bedauerlich, denn unabhängig von der komplizierten Rechtsfrage, ob dieser Online-Radiorekorder vom Recht auf Privatkopie gedeckt ist, haben wir für unsere Mandantin die mp3flat Ltd. Verhandlungen mit der GEMA über eine Lizensierung geführt. Der Dienst hätte also auch für die GEMA eine Einnahmequelle werden können.”

Das Angebot wird nun - wieder einmal - umgestaltet. Voraussichtlich Anfang März soll es in neuer Form wieder online sein.

 

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Provider: Speicherung nur 7 Tage

Einem Bericht des IT-Magazins heise online zufolge reduziert die T-Com derzeit die Speicherungsdauer der IP-Adressen von DSL-Nutzern von bisher 80 Tagen auf nun nur noch sieben Tage. Die T-Com habe die Änderung der Praxis zur Speicherung der IP-Adressen bestätigt. Die technische Umsetzung der Maßnahme werde einige Monate beanspruchen.
Die T-Com reagiere damit auf die aktuelle Rechtslage, nach der es den Providern untersagt ist, bei zeit- und volumenunabhängigen Zugängen - also Flatrates -, die dynamisch vergebenen Internet-Adressen längerfristig zu speichern. Von der Maßnahme sollen auch Internet-Provider wie T-Online, Congster oder 1&1 betroffen sein, die den T-Com-Backbone als Vorleistungsprodukt nutzen und damit IP-Adressen aus dem T-Com-Vorrat vergeben. Auch Arcor soll seine Speicherungspraxis umstellen, das Unternehmen wollte dies jedoch nicht bestätigen. Hinweise von nicht genannten Informanten aus staatlichen Ermittlungsbehörden würden jedoch darauf hindeuten, dass auch Arcor seit kurzem keine persönlichen Daten zu IP-Adressen mehr übermittelt, wenn die Adressen vor mehr als acht Tagen vergeben wurden.

Ein Staatsanwalt äußerte sich heise online gegenüber besorgt über die Maßnahme. Demnach könnten hierdurch sogar große Ermittlungsverfahren scheitern und das Betrügen im Internet würde leichter. Der Staatsanwalt befürchtet eine Zunahme von Eilanfragen bei der T-Com. Diese müsse durch organisatorische und personelle Maßnahmen sicherstellen, das bei der engen Frist von sieben Tagen kein Datenverlust eintritt. Als Hintergrund der Maßnahme vermutet er eine Überschwemmung des Providers mit Anfragen zu Urheberrechts-Verletzungen durch eine Welle von Strafanzeigen gegen mutmaßliche Tauschbörsen-Nutzer. Die T-Com würde jetzt die Notbremse ziehen.

IP-Adressen werden nur noch sieben Tage vorgehalten

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Mp3flat.com auch nach Umstellung illegal

GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen Betreiber

Am 29. Januar 2007 erließ das Landgericht Köln auf Antrag der GEMA eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Radio-Recorder-Dienstes “Mp3flat.com”. Nach Ansicht des Gerichtes verletzt der Dienst auch in seiner neuen Form nach wie vor die Urheberrechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger der GEMA.

Entgegen der Einschätzung der Betreiber ist der Dienst “Mp3flat.com” auch nach erfolgter Neugestaltung nicht von der Privatkopieregelung des § 53 UrhG gedeckt. Das Landgericht Köln verbot daher den Betreibern die Vervielfältigung geschützter Musikwerke im Rahmen des Dienstes ohne Zustimmung der GEMA. Die von den Betreibern vorgebrachten Argumente vermochten das Gericht nicht zu überzeugen.

Dr. Harald Heker, Vorstandvorsitzender der GEMA: “Das Landgericht Köln hat der massenhaften Vervielfältigung geschützter Musikwerke unter dem Deckmantel der Privatkopie abermals einen Riegel vorgeschoben. Diensteanbieter lassen bei ihren Geschäftsmodellen meist unberücksichtigt, dass die Nutzung von Werken in einem solchen Ausmaß vollständig zu Lasten der Urheber geht. Die GEMA wird daher weiterhin mit rechtlichen Mitteln gegen solche Dienstebetreiber vorgehen.”

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von ca. EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

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