Provider: Speicherung nur 7 Tage

Einem Bericht des IT-Magazins heise online zufolge reduziert die T-Com derzeit die Speicherungsdauer der IP-Adressen von DSL-Nutzern von bisher 80 Tagen auf nun nur noch sieben Tage. Die T-Com habe die Änderung der Praxis zur Speicherung der IP-Adressen bestätigt. Die technische Umsetzung der Maßnahme werde einige Monate beanspruchen.
Die T-Com reagiere damit auf die aktuelle Rechtslage, nach der es den Providern untersagt ist, bei zeit- und volumenunabhängigen Zugängen - also Flatrates -, die dynamisch vergebenen Internet-Adressen längerfristig zu speichern. Von der Maßnahme sollen auch Internet-Provider wie T-Online, Congster oder 1&1 betroffen sein, die den T-Com-Backbone als Vorleistungsprodukt nutzen und damit IP-Adressen aus dem T-Com-Vorrat vergeben. Auch Arcor soll seine Speicherungspraxis umstellen, das Unternehmen wollte dies jedoch nicht bestätigen. Hinweise von nicht genannten Informanten aus staatlichen Ermittlungsbehörden würden jedoch darauf hindeuten, dass auch Arcor seit kurzem keine persönlichen Daten zu IP-Adressen mehr übermittelt, wenn die Adressen vor mehr als acht Tagen vergeben wurden.

Ein Staatsanwalt äußerte sich heise online gegenüber besorgt über die Maßnahme. Demnach könnten hierdurch sogar große Ermittlungsverfahren scheitern und das Betrügen im Internet würde leichter. Der Staatsanwalt befürchtet eine Zunahme von Eilanfragen bei der T-Com. Diese müsse durch organisatorische und personelle Maßnahmen sicherstellen, das bei der engen Frist von sieben Tagen kein Datenverlust eintritt. Als Hintergrund der Maßnahme vermutet er eine Überschwemmung des Providers mit Anfragen zu Urheberrechts-Verletzungen durch eine Welle von Strafanzeigen gegen mutmaßliche Tauschbörsen-Nutzer. Die T-Com würde jetzt die Notbremse ziehen.

IP-Adressen werden nur noch sieben Tage vorgehalten

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Mp3flat.com auch nach Umstellung illegal

GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen Betreiber

Am 29. Januar 2007 erließ das Landgericht Köln auf Antrag der GEMA eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Radio-Recorder-Dienstes “Mp3flat.com”. Nach Ansicht des Gerichtes verletzt der Dienst auch in seiner neuen Form nach wie vor die Urheberrechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger der GEMA.

Entgegen der Einschätzung der Betreiber ist der Dienst “Mp3flat.com” auch nach erfolgter Neugestaltung nicht von der Privatkopieregelung des § 53 UrhG gedeckt. Das Landgericht Köln verbot daher den Betreibern die Vervielfältigung geschützter Musikwerke im Rahmen des Dienstes ohne Zustimmung der GEMA. Die von den Betreibern vorgebrachten Argumente vermochten das Gericht nicht zu überzeugen.

Dr. Harald Heker, Vorstandvorsitzender der GEMA: “Das Landgericht Köln hat der massenhaften Vervielfältigung geschützter Musikwerke unter dem Deckmantel der Privatkopie abermals einen Riegel vorgeschoben. Diensteanbieter lassen bei ihren Geschäftsmodellen meist unberücksichtigt, dass die Nutzung von Werken in einem solchen Ausmaß vollständig zu Lasten der Urheber geht. Die GEMA wird daher weiterhin mit rechtlichen Mitteln gegen solche Dienstebetreiber vorgehen.”

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von ca. EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

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GEMA geht auch gegen UneNeXT vor

GEMA setzt ihr erfolgreiches Vorgehen gegen illegale Musikangebote mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber des Dienstes UseNeXT fort

Gegen die illegale Nutzung ihres Repertoires ist der GEMA ein erneuter erfolgreicher Schlag gelungen: Das Landgericht Hamburg erließ am 18. Januar 2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Dienstes UseNeXT - nach eigenen Angaben “Europas größter Anbieter für ungefilterten UseNet-Zugang”.

UseNeXT behauptete weiter, auf die ansehnliche Zahl von ca. 1 Mio. Musiktiteln im MP3-Format Zugriff zu gewähren. Der Dienst geriert sich selbst als reiner Zugangsvermittler zum UseNet, einem auf Diskussionsforen basierten Netzwerk, das im Vergleich zum herkömmlichen Internet als schneller und sicherer gilt. Zugleich bewarb der Dienstbetreiber seinen entgeltlichen Zugang aber mit eindeutigen Bezügen zu illegalen Tauschbörsen. Insbesondere die Anonymität, Schnelligkeit und Sicherheit des Zugriffs auf die im Rahmen des UseNet verfügbaren Inhalte wurden werbemäßig angepriesen. Darüber hinaus bietet der Dienst eine spezielle, ausgefeilte Such-Software an, um Musikwerke und sonstige urheberrechtlich geschützte Inhalte leichter auffindbar zu machen und komfortabler zu verwalten.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: “Diese erfolgreiche Verfügung markiert einen weiteren wichtigen Schritt in unserer Bekämpfung der illegalen Online-Nutzung der Werke des GEMA-Repertoires. Sie stellt klar, dass die Rechteinhaber derartigen Rechtsverletzungen hierzulande nicht machtlos gegenüberstehen”. Das LG Hamburg untersagte dem Betreiber nicht nur die Bewerbung seines Dienstes unter Anlehnung an illegale Nutzungsoptionen sondern darüber hinaus auch den Betrieb des Dienstes als solchen mit Werken aus dem GEMA-Repertoire.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

pte , gulli

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Italien: Download ist legal

Das höchste italienische Strafgericht hat nach Informationen von AP den Download von Musik, Filmen und Software aus dem Internet für straffrei erklärt, solange nicht beabsichtigt wird, mit diesen Downloads Gewinne zu erzielen.
 
 Mit dieser Entscheidung sollen frühere Entscheidungen gegen 2 Studenten des Turiner Polytechnikums aufgehoben worden sein, die im Jahr 1994 selbst eine Tausch-Netzwerk aufgezogen hatten. Beide waren zuvor zu 1 Jahr Haft verurteilt worden, wobei diese Strafe in der Revision auf 3 Monate gesenkt wurde. Die Urteile wurden durch die neue Entscheidung des Gerichts in Rom aufgehoben.
 
 Doch das betrifft wie gesagt nur den Download der geschützten Werke. Der Upload wird damit nicht legalisiert. Und auch die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen bleibt weiterhin strafbar.
 
 Aber immerhin schweben nun italienische P2P-Nutzer nicht mehr in der Gefahr, für jeden Download in Straf- bzw. nachfolgenden Zivilverfahren zur Kasse gebeten zu werden. Klagen haben nur noch Chancen auf Erfolg, wenn auch der Upload nachweisbar ist, oder wenn die Downloads beispielsweise auf CDs verhökert wurden.

http://www.emule-mods.de/?news=36


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GEMA gegen RapidShare Warez

Die GEMA hat vor dem Landgericht Köln gegen die Betreiber der Dienste rapidshare.de und rapidshare.com jeweils eine einstweilige Verfügung wegen der rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen dieser Angebote erwirkt. Bei beiden Diensten handelt es sich um so genannte “Share-Hoster”. Deren Geschäftsmodell basiert darauf, Speicherkapazitäten zur Verfügung zu stellen, damit Nutzer beliebige Inhalte in diese Speicher einspeisen und anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können. Während das Abspeichern der Inhalte für die Nutzer kostenlos möglich ist, verlangt RapidShare für einen komfortablen und störungsfreien Abruf der Inhalte aus seinen Speichern über den “Premium-Download” ein monatliches Entgelt. Insbesondere der Dienst rapidshare.de hatte zeitweise damit geworben, aus seinen Speichern seien 15 Millionen Dateien abrufbar. Eine Lizenz hierfür wurde aber bei der GEMA nicht erworben.

RapidShare versuchte sich bislang stets jeglicher rechtlicher Verantwortung mit der Behauptung zu entziehen, sie hätten keine Kenntnis von den seitens der Nutzer abgespeicherten Inhalten und könnten diese auch nicht kontrollieren.
Die nunmehr von dem Landgericht Köln erlassenen einstweiligen Verfügungen machen hingegen ganz klar deutlich, dass “die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden” rechtlich nichts daran ändert, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: “Diese Entscheidungen sind auch für den künftigen Umgang mit Web 2.0-Diensten wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung. Sie zeigen, dass die bloße Abwälzung der Nutzungshandlungen auf die Nutzer und die angebliche Unkontrollierbarkeit der Inhalte den Dienstbetreiber nicht von seiner urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die auf seiner Webseite zum Abruf gestellten Inhalte entheben.”

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

pts , gulli

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